Antidiskriminierungsgesetz: Fluch oder Segen?

Klagen auf Grund des 2006 neu eingeführten allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erreichen immer häufiger die letzte Instanz. Befürchteten zahlreiche Personalleiter bereits Prozeßwellen durch abgelehnte Bewerber oder versetzte Mitarbeiter, zeugen die aktuellen Urteile von vernünftigem Augenmaß.

So beurteile das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines ausländischen Arbeitnehmers auf Grund unzureichender Deutschkenntnisse als gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, die in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsanweisungen zu lesen [BAG Urteil vom 28.1.2010 Az.: 2 AZR 764/08]. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit gegeben hatte, die notwendigen Sprachkenntnisse zu erwerben.

In einem anderen Urteil entschied das Landesarbeitsgericht, dass eine Aufforderung zum Deutschkurs keine Diskriminierung darstellt. Eine Schwimmbadreinigungkraft hatte Ihren Arbeitgeber auf 15.000 € Entschädigung wegen Diskriminierung und Belästigung verklagt. Der Arbeitgeber konnte jedoch darlegen, dass die fehlende Sprachkompetenz im Umgang mit den Kunden zu Problemen geführt hatte. [LAG Schleswig-Holstein Az. 6 Sa 158/09]

Gerade für das Führen von Mitarbeitern ist es notwendig eine gemeinsame Sprachbasis zu haben. Arbeiten Sie mit Ihren Mitarbeitern gemeinsam am KÖNNEN der Mitarbeiter, es lohnt sich!

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