Befristet der EuGH die Übertragung des Urlaubs von Langzeitkranken auf 18 Monate?

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2007 stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass der Urlaub von Langzeitkranken durch Krankheit nicht verfällt. Dadurch droht den Arbeitgebern, dass Langzeitkranke den nicht genommenen Urlaub ansparen. Wenn die Mitarbeiter wieder arbeitsfähig sind, steht ihnen der entgangene Urlaub zu. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Urlaub sogar ausbezahlt werden.

Das LAG Hamm lässt gerade vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entscheiden, ob dieser Anspruch bei mehrjährigen krankheitsbedingten Abwesenheiten gedeckelt werden kann. Im ihrem Schlussplädoyer folgte die Generalanwältin Trstenjak der Argumentation, dass es vernünftig ist, die Übertragung des Urlaubs auf einen Zeitraum von 18 Monaten zu begrenzen [1]. Damit wäre der Beschluss von 2007 relativiert und uferloses Ansammeln von Urlaubstagen nicht mehr möglich.

Für die Praxis bedeutet dies:

1. Wenn Sie gerade Trennungsgespräche mit langzeitkranken Mitarbeitern führen, seien Sie sich darüber bewusst, dass der EuGH eine Deckelung der Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen bei besonders langen Abwesenheiten erwägt. Je nach endgültigen Beschluss würde sich die Urlaubsabfindung für einen seit 2006 langzeitkranken Mitarbeiter dann nicht mehr am entgangenen Urlaub der letzten 5 Jahre, sondern am entgangenen Urlaub der letzten 18 Monate orientieren.

2. Bei aktuellen Arbeitsgerichtsverfahren zum Thema Abgeltung infolge einer Langzeiterkrankung setzen die Arbeitsgerichte das Verfahren aus, um die Entscheidung des EuGH abzuwarten. So klagte beispielsweise eine Mitarbeiterin vor dem LAG Schleswig-Holstein die Abgeltung ihrer angesammelten 140 Urlaubstage ein. Das LAG hat das Verfahren ausgesetzt [2].

Ressourcen:

[1] Gerichtshof der Europäischen Union. Pressemitteilung Nr. 68/11, Luxemburg, den 07. Juli 2011: Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-214/10 KHS AG / Winfried Schulte. (Link zur Pressemitteilung)

[2] Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 3 TA 191/10. Zur Online-Ressource.

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