Neue Hausnummer für das betriebliche Eingliederungsmanagement

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mariok

Zum 1. Januar 2018 ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) umgezogen. Die Regelungen zum bEM finden sich jetzt im §167Abs.2 SGB IX.
Außer der Hausnummer hat sich jedoch nichts geändert.
Das bEM ist durchzuführen, wenn ein Mitarbeiter in den zurückliegenden zwölf Monaten in Summe mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gefehlt hat.

Die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagement sind:

  1. bestehende Arbeitsunfähigkeit überwinden,
  2. erneute Arbeitsunfähigkeit vermeiden,
  3. den Arbeitnehmer von Arbeitsplatzverlust zu schützen.

Eine Umsetzungshilfe für die Durchführung Ihres betrieblichen Eingliederungsmanagements gibt Ihnen Ihre UH25: Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance (www.umsetzungshilfe.de/25).

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