
„Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“
§5 Abs. 3 S. 2 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie
Gemäß der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie darf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung maximal für drei Tage rückwirkend ausgestellt werden.
Was wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung länger als drei Tage zurückdatiert wurde?
Dann könnte der Arbeitgeber die Richtigkeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit anzweifeln. Der Beweiswert des Attestes ist dann erschüttert. Es liegt dann beim Arbeitnehmer seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Dies kann zum Beispiel durch Zeugenaussage des behandelten Arztes geschehen. Gelingt dieser Beweis nicht, dann hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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