
Bei Arbeitsunfähigkeit
Wenn der Mitarbeiter infolge der Symptome der Covid19-Erkrankung nicht in der Lage ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuführen, dann ist er arbeitsunfähig. Dann ist der Arbeitgeber gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz für sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Danach bekommt der Mitarbeiter Krankengeld.
Aktuell darf der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nach einer telefonischen Befragung des Patienten ausstellen. Die Attestierung ist auf maximal 14 Tage begrenzt und gilt nur für Erkrankungen der oberen Atemwege. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Internet ist durch diese Ausnahme nicht erlaubt, da hier die telefonische Befragung fehlt.
Bei Quarantäne
Bei Verdacht des Vorliegens einer Infektion mit dem Corona-Virus wird eine Quarantäne (§30IfSG) angeordnet. Berufliche Tätigkeiten, die mit der Gefahr der Weiterverbreitung des Virus verbunden sind, werden untersagt (§31IfSG). In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber vorerst analog der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fort. Aber der Arbeitgeber kann sich gemäß §56 Abs.1 IfSG diesen Betrag von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) erstatten lassen.
Bei Schließung der Schulen & Kitas
Wenn Mitarbeiter die Betreuung ihrer betreuungspflichtigen Kinder nicht anders organisieren können, dann sind sie gemäß §275 Abs. 3 BGB berechtigt, der Arbeit fern zu bleiben. Dies gilt in der Regel für Kinder unter zwölf Jahren. Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet, wenn die Arbeitsverhinderung nur vorübergehend ist. Wenn Schulen und Kitas jedoch über Wochen bundesweit geschlossen sind, dann ist es keine vorübergehende Verhinderung mehr. Manche Tarif- oder Arbeitsverträge verpflichten den Arbeitgeber trotzdem zur Zahlung des Entgeltes.
Sollte der Arbeitgeber nicht zur Weiterzahlung verpflichtet sein, dann greift §56 IfSG. Wenn die zu betreuenden Kinder unter 12 Jahre sind, keine zumutbare Betreuung organisiert werden kann, Überstundenkonten ausgeglichen sind, dann können Mitarbeiter 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, begrenzt auf 2.106 Euro, als Entschädigung bekommen. Der Arbeitgeber zahlt das Geld an den Mitarbeiter aus und bekommt es von der zuständigen Landesbehörde erstattet.