
Omikron schwappt durch Deutschland. Deshalb stellt sich immer öfter die Frage, wer zahlt, wenn der Beschäftigte wegen COVID-19 nicht arbeiten kann oder darf. Häufige Gründe für die Arbeitsverhinderung im Zusammenhang mit COVID-19 sind: eigene Arbeitsunfähigkeit, angeordnete Quarantäne und Kinderbetreuung.
Eigene Arbeitsunfähigkeit
Wenn der Beschäftigte infolge einer durch den COVID-Virus verursachten Krankheit außerstande ist, die zuvor ausgeübte Tätigkeit auszuführen oder wenn dies nur unter der Gefahr der Verschlechterung seiner Gesundheit fortsetzen kann, dann ist er arbeitsunfähig. Der Beschäftigte hat dann für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Entscheidend ist, dass der Beschäftigte aufgrund der Infektion so stark erkrankt ist, dass er deshalb die Leistung nicht erbringen kann.
Sollte die COVID-19-Erkrankung hingegen weitestgehend symptomlos verlaufen, dann liegt keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des EFZG vor. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte zum Schutz der Gesundheit seiner Kollegen vom Arbeitsplatz fernbleibt. In diesen beiden Fällen würde der Arzt auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.
Gemäß §3 Abs. 1 S1 EFZG kann der Beschäftigte seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Fraglich ist, ob ein Beschäftigter seine Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat, wenn er bewusst in ein als Risikogebiet eingestuftes Land reist. Auch eine grundlos verweigerte Schutzimpfung könnte als Verschulden gegen sich selbst bewertet werden.
Quarantäne-Anordnung
Eine Quarantäne-Anordnung führt nur dann zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, wenn der Beschäftigte nicht zum Beispiel von zu Hause arbeiten kann. Der Beschäftigte erhält dann Ersatzleistungen nach §56 Abs. 1 S2 IfSG. Allerdings führt eine fehlende Schutzimpfung gegen COVID-19 oder der Aufenthalt in einem als Risikogebiet eingestuften Land zum Verlust dieser Ersatzleistung gemäß IfSG.
Die Auszahlung dieser Ersatzleistung organisiert der Arbeitgeber.
Kinderbetreuung
Beschäftigte die in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, haben einen Freistellungsanspruch wenn sie erkrankte Kinder unter zwölf Jahren betreuen müssen (§45 Abs. 3 S1 SGB V). Bis zum Ende des Jahres 2022 wurde der Anspruch je Kind auf 30 bzw. 60 Arbeitstagen bei Alleinerziehenden erweitert. Dem Beschäftigten steht Lohnfortzahlung gemäß §616 S. 1 BGB zu.
Wenn die eigenen Kinder wegen Schul- oder Kita-Schließung betreut werden müssen, kann sich der Beschäftigte auf das Leistungsverweigerungsrecht nach §275 Abs. 3 BGB berufen. Tricky ist in diesem Fall jedoch die Frage der Bezahlung. Wenn es sich um nur kurze Zeiträume handelt, greift auch hier analog Kind-Krank der Anspruch gemäß §616 S. 1 BGB. Bei erneuten wochenlangen Schulschließungen könnte dieser Anspruch entfallen.