Dies ist im §3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt:
Ist der Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Bei einer Fortsetzungserkrankung wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Weise ermittelt, dass die einzelnen Krankheitszeiten zusammengerechnet werden, bis die Anspruchszeit von 6 Wochen = 42 Kalendertagen verbraucht ist (BAG, 22.21973 – 5 AZR 461/72).
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ensteht jedoch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§3 Abs.3 EFZG).
Wann beginnt die Sechs-Wochen-Frist?
Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Arbeitsschicht ein, so ist der betreffene Tag bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist zu berücksichtigen (BAG, 21.9.1971 – 1 AZR 65/71).
Sollte die Arbeitsunfähigkeit hingegen während einen Arbeitstages eintreten, dann ist dieser Tag nicht mitzurechnen. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt dann erst am Folgetag (§187 Abs. 1 BGB). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gelber Schein) muss in diesem Fall auch erst am Folgetag vorliegen.
Wann ensteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn (§3 Abs. 1 Satz 2 EFZG):
- er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (Sechs-Monats-Frist) oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Zwölf-Monats-Frist).
Um einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu erwerben genügt es, wenn zwischen dem Ende der früheren und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens für sechs Monate wegen dieser Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit bestand. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit auftritt (BAG, 12.9.1967 – 1 AZR 367/66).
Die Zwölf-Monats-Frist orientiert sich an der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (BAG, 9.11.1983 – 5 AZR 204/81)
Ressourcen:
Marburger, H. (2012): Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Schriftenreihe: Das Recht der Wirtschaft, Band 163, März, 10., vollst. überarb. Auflage, Richard Boorberg Verlag.